Aufhebung der Reifen-Fabrikatsbindung
Aufhebung der
Reifen-Fabrikatsbindung:
Aufgrund eines Beschwerdeverfahrens der Europäischen Kommisson gegen
die BRD hat das BMVBW das KBA angewiesen, mit Wirkung vom 01.03.2000 auf
Eintragungen von Reifen-Fabrikatsbindungen bei Neufahrzeugen zu verzichten. Die
vorhandenen Eintragungen bezüglich Fabrikatsbindung verlieren zum gleichen
Termin ihre rechtliche Verbindlichkeit und sind nur noch als Empfehlungen zu
betrachten.
Begründung der
Europäischen Kommission:
Konsequente Anwendung der Reifenrichtlinie 92/23 EEC und damit u.a.
Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im Markt.
Geltungsbereich:
alle PKW-Reifen, Transporter- und NFZ-Reifen alle
Geschwindigkeitsbereiche einschließlich ZR
Konsequenzen für den
Fahrzeughalter:
Soweit ein bestimmtes Fabrikat durch Eintragung aus der Vergangenheit
oder in sonstiger Weise (z. B. Betriebsanleitung) empfohlen wird, ist der
Fahrzeughalter nicht mehr verpflichtet, die Empfehlung zu befolgen bzw. bei
Abweichung ein Unbedenklichkeitsgut-achten eines Sachverständigen einzuholen.
Der Fahrzeughalter ist jedoch in jedem Fall verpflichtet sicherzustellen, dass
die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges durch die Verwendung nicht empfohlener
Reifen nicht beeinträchtigt wird. Verfügt der Fahrzeughalter nicht selbst über
die dazu erforderlichen Kenntnisse, handelt er in der Regel fahrlässig, wenn er
sich insoweit nicht fachkundig beraten lässt. Bedeutung für den Reifenhandel:
Der Händler ist vor Montage eines nicht empfohlenen Fabrikates nicht mehr
verpflichtet, beim Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
anzufordern. Es wird jedoch in der Regel vom Händler zu erwarten sein, dass er
seinen Kunden über die Eignung eines bestimmten Reifenfabrikates im Hinblick auf
die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges berät. Verfügt der Händler nicht über die
dazu erforderlichen Kenntnisse, wird er in der Regel fahrlässig handeln, wenn er
nicht empfohlene Reifen montiert, ohne Erkundigungen über ihre Geeignetheit bei
Hersteller eingeholt zu haben.
Umrüstung auf nicht
eingetragene Reifengrößen:
Hier gilt weiterhin die bisherige Vorgehensweise:
Dimensionsauswahl; Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifen-Herstellers;
Abnahme durch einen Sachverständigen; Eintragung durch die Zulassungsstelle
(falls erforderlich).